Verkehrsmassnahme Zonensignalisation 30km/h
Der Gemeinderat von Nidau verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern, die folgende Verkehrsmassnahme:
Gemeinde Nidau
Zone: Quartier Nidau West (Quartier zwischen Dr. Schneider-Strasse und Hauptstrasse sowie Zihlstrasse)
Zonensignalisation 30 km/h
Abgrenzung
Nachfolgende Strassen östlich der Hauptstrasse und zusammenhängend mit der Zihlstrasse:
Weyermattstrasse; Weyernweg; Mittelstrasse; Strandweg; Schulgasse; Knettnauweg; Balainenweg; Paganweg; Stadtgraben; Turmweg; Rönnerweg; Zihlstrasse
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Biel/Bienne erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.