Verkehrsberuhigende Massnahmen Weidteile, Gurnigel, Hofmatten
Die nachfolgend aufgeführten Verkehrsmassnahmen basieren auf dem Entscheid des Stadtrats vom 16. Juni 2022 zur Umsetzung eines Massnahmenpakets zur Verkehrsberuhigung der Quartiere nördlich der Zihl (Weidteile, Gebiet zwischen Gugler- und Gurnigelstrasse und Hofmatten). Die Massnahmen entsprechen dem Zielbild Verkehrsberuhigung des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Nidau. Sämtliche Massnahmen dienen der Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Erhöhung der Lebensqualität in den Quartieren.
Verkehrsmassnahme Zonensignalisation 30 km/h
Der Gemeinderat von Nidau verfügt gestützt auf den Entscheid des Stadtrats vom 16. Juni 2022 und Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern, die folgende Verkehrsmassnahme:
Gemeinde Nidau
Zonensignalisation 30 km/h
Abgrenzung:
- Gurnigelstrasse, Bielstrasse (zwischen Gurnigelstrasse und Keltenstrasse), Keltenstrasse
- Lyss-Strasse (zwischen Keltenstrasse bis Lyss-Strasse 24 und zwischen Lyss-Strasse 44 und 80), Guglerstrasse, Genossenschaftsstrasse zwischen Bahnübergang und Liegenschaft Nr. 23
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Biel/Bienne erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Verkehrsmassnahme Zonensignalisation 20 km/h
Der Gemeinderat von Nidau verfügt gestützt auf den Entscheid des Stadtrats vom 16. Juni 2022 und Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern, die folgende Verkehrsmassnahme:
Gemeinde Nidau
Zonensignalisation 20 km/h
Abgrenzung:
- Hofmattenquartier mit Hofmattenstrasse, Rosenweg, Reckweg, Wolfweg, Ohmweg, Genossenschaftsstrasse zwischen Reckweg und Liegenschaft Nr. 23, Mövenweg, Barbenweg
- Schulhaus und Kindergärten Weidteile mit Lyss-Strasse zwischen den Nrn. 24 und 44, Gotthelfstrasse sowie Milanweg zwischen Lyss-Strasse Nr. 43 und Reckweg
- Schützenmattweg
Dies beinhaltet auch die Aufhebung von drei Signalen Parkverbot im Schützenmattweg zwischen Schützenmattweg 1 und 7 (für die Aufhebung Parkverbot ist keine Zustimmung des Tiefbauamtes notwendig)
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Biel/Bienne erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Verkehrsmassnahme Aufhebung von Parkfeldern
Zur Umsetzung der Verkehrsberuhigung verfügt der Gemeinderat von Nidau gestützt auf den Entscheid des Stadtrats vom 16. Juni 2022 und auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 die folgenden Verkehrsmassnahmen:
Gemeinde Nidau
Aufhebung von insgesamt 2 Parkfeldern in der Gurnigelstrasse (2 Parkplätze Höhe Gurnigelstrasse 3, Aufhebung 1 Parkplatz Höhe Gurnigelstrasse 5 mit Neuanordnung vis-à-vis)
Aufhebung von insgesamt 7 Parkfeldern in der Bielstrasse (1 Parkplatz Höhe Bielstrasse 3, 3 Parkplätze vis-à-vis Bielstrasse 28 bis 32, 2 Parkplätze Höhe Bielstrasse 27 bis 29, 1 Parkplatz Höhe Bielstrasse 31 bis 33)
Aufhebung von insgesamt 10 Parkfeldern in der Keltenstrasse (2 Parkplätze Höhe Schützenmattweg 10, sowie 2 Parkplätze ostseitig und 6 Plätze westseitig der Keltenstrasse zwischen der Lyss- und der Gotthelfstrasse)
Aufhebung von insgesamt 4 Parkplätzen im Hofmattenquartier (2 Parkplätze Höhe Genossenschaftsstrasse 18, 2 Parkplätze Hofmattenstrasse zwischen Hofmattenstrasse 23 und Wolfweg 2)
Aufhebung von insgesamt 7 Parkplätzen in der Lyss-Strasse (2 Parkplätze zwischen Lyss-Strasse 20 und 32, 2 Parkplätze Höhe Lyss-Strasse 40 und 44, 3 Parkplätze Höhe Lyss-Strasse 48 mit 3 Neuanordnungen auf der gegenüberliegenden Seite, Aufhebung 1 Parkplatz Höhe Lyss-Strasse 56, Aufhebung 2 Parkplätze Höhe Lyss-Strasse 58 und 58a mit Neuanordnung auf der gegenüberliegenden Seite, Aufhebung 2 Parkplätze zwischen Lyss-Strasse 60 und Gurnigelstrasse, Aufhebung 4 Parkplätze zwischen Lyss-Strasse 64 und 70 mit Neuanordnung auf der gegenüberliegenden Seite Höhe Lyss-Strasse 83 - 85, Aufhebung 2 Parkplätze Höhe Lyss-Strasse 80 mit Neuanordnung auf der gegenüberliegenden Seite)
Aufhebung von insgesamt 9 Parkplätzen am Milanweg (2 Parkplätze zwischen Biel- und Bernstrasse, 11 Parkplätze entlang Schulhaus Weidteile mit Neuanordnung von 4 Parkplätzen)
Aufhebung von 6 Parkplätzen in der Guglerstrasse zwischen Lyss-Strasse und Reckweg
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Biel/Bienne erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Verkehrsmassnahme Neuanordnung von Velo- und Motorradparkplätzen
Der Gemeinderat von Nidau verfügt gestützt auf den Entscheid des Stadtrats vom 16. Juni 2022 und auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 die folgenden Verkehrsmassnahmen:
Gemeinde Nidau
Erstellung von Velo- und Motorradparkplätzen Höhe Bielstrasse 3,
Erstellung von Veloparkplätzen am Milanweg zwischen der Bielstrasse und Bielstrasse 28,
Erstellung von zwei Veloparkplätzen in der Genossenschaftsstrasse Höhe Genossenschaftsstrasse 2 und 18,
Erstellung von Motorradparkplätzen in der Hofmattenstrasse Höhe Hofmattenstrasse 16,
Erstellung von Veloparkplätzen in der Keltenstrasse zwischen Lyss- und Gotthelfstrasse,
Erstellung von Velo- und Motorradparkplätzen in der Lyss-Strasse Höhe Lyss-Strasse 32, Höhe Lyss-Strasse 48 sowie zwischen Lyss-Strasse 85 und 87,
Erstellung von Veloparkplätzen im Milanweg vis-à-vis Lyss-Strasse 42,
Erstellung von Veloparkplätzen in der Guglerstrasse zwischen Lyss-Strasse und Reckweg
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Biel/Bienne erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Verkehrsmassnahme Zubringerregelung Hofmatten
Der Gemeinderat von Nidau verfügt gestützt auf den Entscheid des Stadtrats vom 16. Juni 2022 und auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern, die folgende Verkehrsmassnahme:
Gemeinde Nidau
Einführung einer Zubringerregelung mit Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder im Quartier Hofmatten
Abgrenzung: In Genossenschaftsstrasse ab Keltenstrasse Einrichtung Fahrverbot mit Zubringerdienst und Benutzer Bootsanleger Reckweg gestattet
Dies beinhaltet die Neusignalisation eines Fahrverbots für Motorwagen und Motorräder in den Ohmweg ab Reckweg und die Aufhebung des Fahrverbots für Motorwagen und Motorräder mit Zubringer gestattet in den Ohmweg ab Hofmattenstrasse
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Biel/Bienne erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Verkehrsmassnahme Zubringerregelung Milanweg
Der Gemeinderat von Nidau verfügt gestützt auf den Entscheid des Stadtrats vom 16. Juni 2022 und auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern, die folgende Verkehrsmassnahme:
Gemeinde Nidau
Einführung einer Zubringerregelung mit Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder in den Milanweg Süd ab Lyss-Strasse
Abgrenzung: Vis-à-vis Lyss-Strasse 40 Einrichtung Fahrverbot mit Zubringerdienst für Lyss-Strasse-Nr. 36, 40, 42 und Lehrpersonal gestattet
Dies beinhaltet auch die Einrichtung eines Parkverbots ausgenommen Lehrpersonal mit Parkkarte im Milanweg Süd Seite Schulhaus Weidteile sowie die Einrichtung des Signals Fussweg mit Fahrräder erlaubt beim Reckweg
Aufhebung von 4 Signalen Parkverbot am Milanweg zwischen Lyss- und Bernstrasse
(für die Änderung der Parkverbote und für die Errichtung des Signals Fussweg sind keine Zustimmung des Tiefbauamtes notwendig)
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Biel/Bienne erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Verkehrsmassnahmen Gebiet Keltenstrasse
Der Gemeinderat von Nidau verfügt gestützt auf den Entscheid des Stadtrats vom 16. Juni 2022 und auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern, die folgenden Verkehrsmassnahmen:
Gemeinde Nidau
Aufhebung des Fahrverbots für Auto, Motorräder und Motorfahrräder beim Reckweg ab Keltenstrasse Fahrtrichtung Ost
Einrichtung eines Fusswegs für Fahrräder erlaubt am Reckweg ab Keltenstrasse Richtung Ost
(für die Einrichtung des Signals Fussweg ist keine Zustimmung des Tiefbauamtes notwendig)
Aufhebung des Parkverbots in der Gotthelfstrasse beim Schulhaus Weidteile
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Biel/Bienne erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Verkehrsmassnahmen Gebiet Guglerstrasse
Der Gemeinderat von Nidau verfügt gestützt auf den Entscheid des Stadtrats vom 16. Juni 2022 und auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern, die folgenden Verkehrsmassnahmen:
Gemeinde Nidau
Neusignalisation eines Fahrverbots für Motorwagen und Motorräder in die Guglerstrasse Süd ab Lyss-Strasse Richtung Süd, Aufhebung des Signals Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder in den Reckweg ab Guglerstrasse sowie Aufhebung des Signals Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder Brücke über die Zihl ab Reckweg, Einführung eines Fusswegs mit Fahrräder erlaubt in den Reckweck ab Guglerstrasse
(für die Einrichtung des Signals Fussweg ist keine Zustimmung des Tiefbauamtes notwendig)
Aufhebung des Signals Einfahrt verboten in die Unterführung unter der Bernstrasse südseitig ab Guglerstrasse
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Biel/Bienne erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.