Baubewilligungsverfahren
Fragen und Antworten rund um das Baubewilligungsverfahren
Sie planen ein Bauvorhaben und wissen nicht, ob die Realisierung einer Baubewilligung bedarf oder nicht. Um Ihr Anliegen genau beurteilen zu können, bitten wir Sie, mit uns am Schalter, per E-Mail oder Telefon Kontakt aufzunehmen.
Die baurechtlichen Vorschriften finden Sie einerseits in unserer Rechtssammlung (u.a. Baureglement sowie sämtliche Überbauungsordnungen/Sonderbauvorschriften) oder im Dekret über das Baubewilligungsverfahren des Kantons Bern.
Die vom Grossen Rat im Dezember 2020 beschlossenen Änderungen im Baugesetz und im Baubewilligungsdekret für die Einführung des elektronischen Baubewilligungs- und Planerlassverfahrens (eBUP) treten am 1. März 2022 zusammen mit der Änderung der Bauverordnung in Kraft. Dies führt im Baubewilligungs- und Planerlassverfahren zu gewichtigen Änderungen. Das Baugesuch ist über eBau elektronisch auszufüllen und kann nicht mehr mit den amtlichen Formularen eingereicht werden. Alle nachgenannten Gesuche sind elektronisch per eBau einzureichen:
- Baugesuche (Art. 34 BauG)
- Gesuch um vorzeitige Baubewilligung (Art. 37 BauG)
- Gesuch um Verlängerung der Baubewilligung (Art. 42 Abs. 3 BauG)
- Gesuch um Genehmigung für Gegenstände von untergeordneter Bedeutung (Art. 44 BauG)
- Projektänderungen und nachträgliche Ausnahmegesuche während des Baubewilligungsverfahrens und im Baubeschwerdeverfahren vor der kantonalen Bau- und Verkehrsdirektion (Art. 43 und 44 BewD)
- Baupolizeiliche Selbstdeklaration (Art. 47a BewD).
Die Gesuchsunterlagen mit den Plänen sind in zweifacher Papierausfertigung, datiert und unterzeichnet bei der Gemeinde einzureichen. Die Fristen beginnen ab Eingang des Papierdossiers bei der Gemeinde zu laufen. Die Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets nach Art. 10 ff. betreffend Form und Inhalt der Baueingabe gelten auch für die elektronische Baueingabe. Der Bauentscheid wird, wie bis anhin, noch per Post eröffnet.
Projektänderungen und nachträgliche Ausnahmegesuche zu hängigen Baugesuchen sind bis auf weiteres weiterhin in Papierform abzugeben.
Kantonales Energiegesetz – diese Änderungen müssen Gebäudebesitzende kennen
Das revidierte kantonale Energiegesetz tritt am 1.1.2023 in Kraft. Es dient dazu, den Energieverbrauch zu reduzieren, den schädlichen CO2-Ausstoss zu verringern und die Nutzung von erneuerbaren Energien zu erhöhen.
Für Gebäudebesitzerinnen und -besitzer sind nachfolgende Informationen wichtig:
- Der Ersatz jeder Heizung ist meldepflichtig. Ist das Wohngebäude sowie ein Gebäude der Gebäudekategorie III bis VI zum Zeitpunkt der Meldung älter als 20 Jahre, gelten beim Ersatz der Heizung mit einem fossilen Energieträger weitere Anforderungen an die Energieeffizienz des Gebäudes.
- Bei Neubauten gilt neu die gewichtete Gesamtenergieeffizienz. Die Eigenenergieerzeugung kann angerechnet werden. Es gelten weniger Detailanforderungen und der Energienachweis wird vereinfacht. Zudem muss ein Teil der Parkplätze mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ausgestattet werden.
Detaillierte Informationen finden Sie unter: www.be.ch/keng.
Für eine Beratung wenden Sie sich an die öffentliche regionale Energieberatung des Kantons Bern.
Kontakt
Verfahrensleiterin Bau
Reglemente und Formulare
Typ | Titel | Bearbeitet |
---|---|---|
Näherbaurecht / Grenzbaurecht | 05.07.2023 | |
Plan Empfindlichkeitsstufen | 17.05.2017 | |
Verzeichnis Sonderbauvorschriften | 04.09.2017 | |
Zonenplan Stadt Nidau | 17.05.2017 | |
Zustimmungserklärung Nachbarn (Bekanntmachung nach Art. 27 BewD) | 05.07.2023 |