Sozialversicherungen
Sozialversicherungen decken die finanziellen Folgen von sozialen Risiken ab, die mit Alter, Krankheit, Invalidität usw. verbunden sein können. In der Schweiz kennen wir ein umfassendes Netz von Sozialversicherungen.
Die AHV-Zweigstelle Nidau ist erste Kontaktstelle für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nidau und der Anschlussgemeinden in sämtlichen Belangen der Sozialversicherungen der 1. Säule:
AHV Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (Teil der 1. Säule)
ersetzt einen Teil des wegen Tod oder Alter ausfallenden Arbeitsverdienstes. Die Prämie wird obligatorisch vom Lohn abgezogen.
IV Invaliden-Versicherung (Teil der 1. Säule)
ersetzt einen Teil des wegen dauernden gesundheitlich bedingten Einschränkung wegfallenden Arbeitsverdienstes. Die Prämie wird obligatorisch vom Lohn abgezogen.
Die IV leistet auch Beiträge an eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess und Assistenzbeiträge für Hilfspersonen.
EL Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV (Teil der 1. Säule)
werden vom Kanton geleistet, wenn die bestehenden Renten die minimalen Lebenskosten nicht decken.
EO Erwerbsersatz-Ordnung
deckt einen Teil des Lohnausfalls Dient leistender Personen (Militär, Zivilschutz, Zivildienst) und gewährt eine Mutterschaftsentschädigung. Sie wird mit Lohnbeiträgen finanziert.
Weitere Sozialversicherungen sind:
BV Berufliche Vorsorge (Pensionskasse, 2. Säule der Vorsorge)
ergänzt die Leistungen der 1. Säule. Die Höhe der Leistungen hängt davon ab, wie viel einbezahlt wurde. Die Prämien werden direkt vom Lohn abgezogen.
KV Kranken-Versicherung
Die Grundversicherung ist obligatorisch und deckt die krankheitsbedingten Basiskosten für ambulante und stationäre Heilbehandlungen. Neben der Grundversicherung bestehen unterschiedliche Möglichkeiten für freiwillige Zusatzversicherungen.
KV Kranken-Taggeld-Versicherung
deckt den Erwerbsausfall infolge Krankheit, bis eine andere Versicherung (IV) Leistungen erbringt. Die Prämie wird in der Regel vom Lohn abgezogen.
UV Unfall-Versicherung
deckt die unfallbedingten Basiskosten für ambulante und stationäre Heilbehandlungen und die Kosten für Erwerbsausfälle bei Berufsunfällen und Nichtberufsunfällen. Die Prämien werden aufgrund des Lohns festgesetzt.
ALV Arbeitslosen-Versicherung
Die Arbeitslosenversicherung kommt zum Zug, wenn Angestellte ihre Arbeit und damit ihren Lohn verlieren. Die Prämien werden obligatorisch vom Lohn abgezogen. Selbständigerwerbende zahlen keine Beiträge und sind daher auch nicht versichert.
FZ Familienzulagen (Kinderzulagen, Betreuungszulagen)
Die Familienzulagen dienen dem teilweisen Ausgleich der Familienlasten. Arbeitnehmende (auch teilzeit), Selbständigerwerbende sowie Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen erhalten für jedes Kind eine Zulage. Im Kanton Bern bestehen sie aus Kinderzulagen (mind. CHF 200) und Ausbildungszulagen (mind. CHF 250; für Kinder nach der obligatorischen Schulzeit).
HE Hilflosenentschädigung
Wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege, etc. die Hilfe anderer Menschen benötigt, ist im Sinne der IV «hilflos» und hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Für Menschen im AHV-Alter gilt zudem als Kriterium, dass sie dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung durch Drittpersonen bedürfen, damit sie im Sinne der AHV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben.
Die Höhe der monatlichen Hilflosenentschädigung hängt vom Ausmass der Hilflosigkeit ab und ob die versicherte Person in einem Heim oder zu Hause wohnt. Ob jemand Hilflosenentschädigung erhält, hängt also nicht von Einkommen und Vermögen ab, sondern vom Grad der Hilflosigkeit.
Weitere Auskunft geben die Hilfswerke Pro Infirmis, Pro Senectute sowie die Ausgleichkasse des Kantons Bern.
Hilfsmittel (der AHV und der IV)
Bei den Hilfsmitteln handelt es sich zum Beispiel um Rollstühle, Pflegebetten, Hörgeräte und Lupenbrillen.
IV-versicherte Personen haben Anspruch auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannten Hilfsmittel der Invalidenversicherung, welche sie benötigen um
- weiterhin ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können,
- in ihrem bisherigen Aufgabenbereich tätig bleiben zu können,
- ihre Aus- und Weiterbildung oder Schulung zu absolvieren oder
- ihren privaten Alltag unabhängig zu bewältigen.
Der Anspruch bleibt auch bestehen, wenn das AHV-Rentenalter erreicht wird. Altersrentenbezüger und -bezügerinnen haben zudem Anspruch auf bestimmte Hilfsmittel, auch wenn sie vor Eintritt des AHV-Rentenalters keine Hilfsmittel bezogen haben.
Die Ausgleichskassen und die Pro Senectute sind verantwortlich für die Abgabe oder die Vergütung der Kosten von Hilfsmitteln. Die Anmeldeformulare sind kostenlos bei jeder Ausgleichskasse erhältlich.
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Nidau