Hecken, Sträucher und Bäume
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Das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11), Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 3 und Art. 83 sowie die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), Art. 56 und 57, schreiben unter anderem vor, dass Bäume und Sträucher weder in das Strassenprofil hineinragen noch die Strassenübersicht beeinträchtigen dürfen.
Die Strassenanstösser werden ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen alljährlich bis zum 31. Mai und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.
Neben der Verkehrssicherheit ist insbesondere in den Wintermonaten wichtig, dass unser Werkhof die Trottoire und Strassen mit ihren Fahrzeugen bewirtschaften und den Winterdienst sicherstellen kann.
Wir danken Ihnen für Ihre geschätzte Mithilfe.
Die Stadt Nidau erinnert jeweils im Frühjahr und im Herbst mittels Publikation im Anzeiger daran, die erforderlichen Lichtmasse einzuhalten und die Rückschnitte vorzunehmen. Die gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
- Das Strassengebiet ist bis auf eine Höhe von 4.50 m von einhängenden Ästen freizuhalten (Lastwagen).
- Vom Fahrbandrand müssen Hecken und Sträucher sowie nicht hochstämmige Bäume einen seitlichen Abstand von mindestens 50 cm haben.
- Über Trottoirs und Radwegen gilt eine freie Durchgangshöhe von 2.50 m (Unterhaltsfahrzeuge).
- Bei Kurven, Kreuzungen und überall dort, wo eine gute Übersicht gewährleistet werden muss, darf eine Grünhecke die Höhe von 0.60 m nicht überschreiten.
- Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden
Weiterführende Informationen finden Sie hier