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Bedürftigkeit, Art. 41 StG

Gemäss Artikel 41 des Steuergesetzes (StG) kann das steuerbare Einkommen bei Bedürftigkeit durch einen besonderen Abzug auf Null gesetzt werden. Wenn im Zeitpunkt der Veranlagung bereits sicher feststeht, dass die Voraussetzungen für einen ganzen Steuererlass erfüllt sind, kann das Gesuch für den Steuerabzug bei uns auf der Steuerverwaltung zusammen mit den Formularen 1 bis 5 der Steuererklärung abgegeben werden.

Dieser besondere Abzug ist zulässig bei rentenberechtigten Personen, die voraussichtlich dauerhaft in einem Pflege- oder Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines Altersheims leben. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Kantons Bern.

 

Steuerverwaltung Stadt Nidau

Schulgasse 2
2560 Nidau
032 332 94 29

 

Kontakt:

Sonja Rothen

Sachbearbeiterin Steuern

Kantonale Steuerverwaltung
Dienstleistungszentrum Seeland
Bahnhofplatz 10, 2501 Biel

Bereich Veranlagung und Inkasso
Telefon         031 633 60 01
Fax              031 633 91 00
Internet        www.sv.fin.be.ch
Mail             

Weitere Informationen.

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