Bedürftigkeit, Art. 41 StG
Gemäss Artikel 41 des Steuergesetzes (StG) kann das steuerbare Einkommen bei Bedürftigkeit durch einen besonderen Abzug auf Null gesetzt werden. Wenn im Zeitpunkt der Veranlagung bereits sicher feststeht, dass die Voraussetzungen für einen ganzen Steuererlass erfüllt sind, kann das Gesuch für den Steuerabzug bei uns auf der Steuerverwaltung zusammen mit den Formularen 1 bis 5 der Steuererklärung abgegeben werden.
Dieser besondere Abzug ist zulässig bei rentenberechtigten Personen, die voraussichtlich dauerhaft in einem Pflege- oder Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines Altersheims leben. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Kantons Bern.
Sachbearbeiterin Steuern
Kantonale Steuerverwaltung
Dienstleistungszentrum Seeland
Bahnhofplatz 10, 2501 Biel
Bereich Veranlagung und Inkasso
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