Postulat: Schwimmbad Nidau – Einführung Wassersicherheitscheck
Vorstossart: | Postulat |
Vorstoss-Nr.: | P 230 |
Richtlinienmotion: | --- |
Behandlung im Stadtrat: | 15.06.2023 |
Eingereicht am: | 17.11.2022 |
Eingereicht von: | Münger Tamara (Die Mitte) |
Mitunterzeichnende: |
Hafner Lukas, Meier Svenja Aellig Jessica, Gabathuler Leander, Fischer Martin, Dancet René, von Aesch Dominik, Cura Sacha, Spycher Thomas, Rubin Michael, Zahnd François |
Beschluss Gemeinderat: | 16.05.2023 |
Aktenzeichen: |
nid 0.1.6.2 / 6.14 |
Ressort: | Hochbau |
Antrag Gemeinderat: | Der Gemeinderat ist bereit, den Punkt (1) des Postulats anzunehmen. Er beantragt, die Punkte (2) und (3) als erledigt abzuschreiben. |
Antrag
Der Gemeinderat wird beauftragt zu prüfen, ein Obligatorium des Wasser-Sicherheits-Checks für Schüler und Jugendliche einzuführen, welche ohne Begleitung eines Erwachsenen, das Schwimmbad besuchen wollen. Der Gemeinderat soll zudem prüfen, ob alle Lehrer und Lehrerinnen, welche mit Schulklassen das Schwimmbad besuchen, über die nötige Wasserkompetenz verfügen, die der Kanton Bern vorschreibt. Zudem soll der Gemeinderat, die Badegäste über die Badeordnung und die Einlassregelgung besser und zielführender informieren (z.B. auf der Homepage / vor Ort / etc.).
Begründung
Die Stadt Nidau verfügt über ein attraktives Schwimmbad mit direktem Zugang zum Bielersee. In den Sommermonaten wird das Schwimmbad von Gross und Klein rege benutzt und geschätzt. Gemäss Art. 4 der Badeordnung der Stadt Nidau dürfen Kinder und Jugendliche unter 11 Jahren sowie schwimmunkundige Kinder das Schwimmbad nicht ohne Begleitung betreten. Gemäss Kanton Bern ist es Aufgabe der Schule den Wasser-Sicherheits-Check (WSC) durchzuführen. Alle Schüler und Schülerinnen müssen den Wasser-Sicherheits-Check bis spätestens Ende des 4. Schuljahres absolvieren. In den umliegenden Schwimmbäder z.B. Lyss und Aarberg ist für das Betreten des Schwimmbads ohne Begleitung eines Erwachsenen das Vorweisen des Wassersicherheitschecks obligatorisch. Mit der Vorweisungspflicht dieses Checks wird die Sicherheit erhöht und die Stadt Nidau entlastet. Schwimmunkundige Kinder und Jugendliche ohne Begleitung sind künftig in Verantwortung des begleitenden Erwachsenen, und nicht in derjenigen des Badeaufsichtspersonals resp. der Stadt Nidau.
Antwort des Gemeinderates
(1) Der Gemeinderat wird beauftragt zu prüfen, ein Obligatorium des Wasser-Sicherheits-Checks für Schüler und Jugendliche einzuführen, welche ohne Begleitung eines Erwachsenen das Schwimmbad besuchen wollen.
Die rechtliche Grundlage für das Strandbad bildet die Badeordnung vom 17.5.2022 (SRS 437.81). In der Badeordnung werden Fragen zur Wassersicherheit hauptsächlich in den Artikeln 4 und 8 geregelt. Zusätzlich regeln die folgenden Artikel die Situation für Schwimmer und Nichtschwimmer.
Art.4 Abs.2
Keinen Zutritt haben (…) Kinder bis zum vollendeten 11. Lebensjahr und schwimmunkundige Kinder sowie betreuungsbedürftige Personen, soweit sie ohne Begleitung einer erwachsenen Person sind, die Gewähr für eine ordentliche Aufsicht bietet.
Art.8 Abs.2
Für Kinder und andere aufsichtsbedürftige Badegäste sind deren Begleitpersonen verantwortlich.
Art.8 Abs.3
Das Baden im Schwimmerbecken und im See ist geübten Schwimmerinnen und Schwimmern vorbehalten. Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer dürfen nur das Nichtschwimmer oder das Planschbecken benutzen.
Bei der Überarbeitung der Badeordnung wurde auf einen obligatorischen Wasser-Sicherheits-Check (WSC) verzichtet. Stattdessen sind in Artikel 4 und 8 der Badeordnung ausreichende Regelungen bezüglich des Verhaltens und der Verantwortung der Badegäste enthalten. Die Aufsichtspersonen tragen gemäss Artikel 8 Absatz 2 die Verantwortung
Laut den Vorgaben des Kantons Bern sollten alle Kinder bis zur 4. Klasse den Wasser-Sicherheits-Check absolvieren. In den Schulen in Nidau wird dies im Rahmen des Schwimmunterrichts durch qualifizierte Personen in der 3. oder 4. Klasse während mindestens einem Semester Schwimmunterricht durchgeführt. Die Schule ist jedoch nicht dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass alle Kinder den Sicherheits-Check bestehen. Kinder, die den Sicherheits-Check erfolgreich absolviert haben, erhalten einen Ausweis.
(2) Der Gemeinderat soll zudem prüfen, ob alle Lehrer und Lehrerinnen, welche mit Schulklassen das Schwimmbad besuchen, über die nötige Wasserkompetenz verfügen, die der Kanton Bern vorschreibt.
Es ist der Stadt Nidau nicht möglich, solche Kontrollen durchzuführen. Lehrpersonen, die mit Schülerinnen und Schülern ein Schwimmbad besuchen, sollten über entsprechende Qualifikationen verfügen. Es liegt in der Verantwortung jeder einzelnen Lehrperson, dies sicherzustellen. Im Kanton Bern gibt es keine verbindlichen Vorschriften bezüglich der Qualifikationen von Lehrpersonen, die mit der Klasse ein Schwimmbad besuchen. Allerdings gibt es Empfehlungen der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft (SLRG).
(3) Zudem soll der Gemeinderat, die Badegäste über die Badeordnung und die Einlassregelung besser und zielführender informieren (z.B. auf der Homepage / vor Ort / etc.).
Die Badeordnung ist auf der Homepage der Stadt Nidau in der Rechtssammlung öffentlich zugänglich. Zusätzlich wird die Badeordnung vor dem Strandbad ausgehängt und liegt in Papierform an der Kasse aus. Lehrpersonen oder Gruppenleitende, die das Bad auf Reservierung betreten, erhalten eine Ausgabe der Badeordnung. Ausserdem wird die Badeordnung von den Bademeistern an fehlbare Badegäste ausgehändigt.
Der Gemeinderat wird untersuchen, wie der WSC eingeführt werden könnte. Die Stadt Nidau kann im Zusammenhang mit den Kompetenzen der Lehrpersonen keine Maßnahmen ergreifen. Die Badeordnung ist öffentlich einsehbar und wird aktiv an Badegäste verteilt. Der Gemeinderat ist der Auffassung, dass die Badegäste somit ausreichend informiert sind.
Stadtratsbeschluss
(2) Einstimmige Annahme und gleichzeitige Abschreibung
(3) Einstimmige Annahme und gleichzeitige Abschreibung
Vorstoss im Original
Typ | Titel | Bearbeitet |
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P 230 Schwimmbad Nidau Einführung Wassersicherheitscheck | 23.11.2022 |