Motion: Revision der Geschäftsordnung des Stadtrates (SR 151.1)
Vorstossart: | Motion |
Vorstoss-Nr.: | M 206 |
Richtlinienmotion: | Nein |
Behandlung im Stadtrat: | 18.11.2021 |
Eingereicht am: | 10.07.2021 |
Eingereicht von: |
Tobias Egger (SP), übernommen von Bettina Bongard (SP), übernommen von Käthy Lützelschwab |
Mitunterzeichnende: |
Bettina Bongard, Michael Rubin, Käthy Lützelschwab |
Beschluss Gemeinderat: | 21.09.2021 |
Aktenzeichen: | nid 0.1.6.2 / 5.14 |
Ressort: | Präsidiales |
Antrag Gemeinderat: | Annahme als Motion |
Antrag
Der Gemeinderat wird damit beauftragt, die Revision der Geschäftsodrnung des Stadtrates an die Hand zu nehmen. Weil der Erlass der Geschäftsordnung in abschliessender Zuständigkeit des Stadtrates liegt (Art. 54 Abs. 1 lit. b Stadtordnung von Nidau; SR 101.1), sind das Ratsbüro sowie die Fraktionen in den Prozess miteinzubeziehen. Die Revision soll insbesondere mehr Klarheit über folgende Fragen und Verfahren schaffen:
- Wann darf unter welchen Voraussetzungen über Vorstösse und deren Beantwortung diskutiert werden?
- Das Verfahren betreffend die Verabschiedung von Abstimmungsbotschaften zu Handen der Volkabstimmung.
- Zulässigkeit von Änderungsanträgen zu Geschäften und Vorstössen?
- Wie ist im Zweifelsfall über die Auslegung der Geschäftsordnung zu entscheiden und wem kommen dabei welche Kompetenzen zu?
Begründung
Die Geschäftsordnung des Stadtrates von Nidau ist seit 2003 in Kraft und hat seither nur wenige substanzielle Änderungen erfahren. In den letzten Legislaturen zeigte sich immer wieder, dass Unklarheit über die oben genannten Fragen und Abläufe besteht. Es ist weder sinnvoll noch praktisch, dass das Ratspräsidium sich regelmässig während laufenden Sitzungen mit Auslegungsfragen beschäftigen muss, ohne dass überhaupt Einigkeit darüber besteht, wer denn eigentlich für die Auslegung zuständig ist. Nach vom Motionär vertretener Auffassung, ist dies alleine der Stadtrat, schliesslich kommt ihm abschliessende Kompetenz zum Erlass seiner Geschäftsordnung zu. Während laufender Sitzung könnte etwa das Ratspräsidium oder das Ratsbüro stellvertretend über Auslegungsfragen entscheiden. Auslegungsfragen grundsätzlicher Natur könnten mittels Diskussion und Abstimmung im Ratsplenum geklärt werden. Dies ist jedoch nur ein denkbarer Lösungsansatz und zeigt, dass Bedarf besteht, diese und weitere Fragen im Rahmen einer ordentlichen Revision anzugehen.
Antwort des Gemeinderates
Der Gemeinderat steht dem Anliegen der Motion offen gegenüber. Auch der Gemeinderat erachtet es als wichtig, dass die Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten und Abläufe klar definiert sind. Namentlich teilt er den Klärungsbedarf bezüglich Zulässigkeit von Änderungsanträgen zu Geschäften und Vorstössen.
Sollte der Stadtrat die Motion annehmen, empfiehlt der Gemeinderat dem Stadtratsbüro die Ausarbeitung einer entsprechenden Vorlage zuhanden des Stadtrats anzugehen.
Stadtratsbeschluss
Einstimmige Annahme als Motion
Vorstoss im Original
Typ | Titel | Bearbeitet |
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Revision der Geschäftsordnung des Stadtrates (SR 151.1) | 02.02.2022 |