Interpellation: Geschwindigkeitsbeschränkung Hauptstrasse
Vorstossart: | Interpellation |
Vorstoss-Nr.: | I 129 |
Richtlinienmotion: | --- |
Behandlung im Stadtrat: | 17. und 18.06.2020 |
Eingereicht am: | 19.09.2019 |
Eingereicht von: | Pauli Pauline (PRR) |
Mitunterzeichnende: |
Blösch Paul, Döhrbeck Michael, Gabathuler Leander, Grob Oliver, Hauser Joel, Jenni Hanna, Kallen Noemi, Kast Esther, Kessi Damian, Kessi Valérie, Lucchini-Gutiérrez Olea Carmen, Romdhani Soumaya, Rutishauser Roland, Sauter Viktor, Stucki-Steiner Carine, Wingeyer Ursula |
Beschluss Gemeinderat: | 18.02.2020 |
Aktenzeichen: | nid 0.1.6.2 / 1.13 |
Ressort: | Sicherheit |
Antrag Gemeinderat: | Geht an den Stadtrat. |
Antrag
Der Gemeinderat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
- Besteht zwischen der „Zone 30" und einer Strasse mit limitierter Geschwindigkeit von 30/km/h einen Unterschied?
- Bestehen Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Einführung von 30/km/h auf der Hauptstrasse? Wenn ja, welche?
- Welche Auswirkungen hat diese Einführung auf die Nebenstrassen bzw. besonders auf den Balainenweg, die Dr. Schneider-Strasse oder den Stadtgraben? Welche Vorkehren sind vorgesehen um die negativen Einfluss auf diesen Strassen zu vermeiden?
- Wie kann die Sicherheit auf den Nebenstrassen und besonders auf dem Balainenweg, die Dr. Schneider-Strasse oder den Stadtgraben gewährleistet werden? Diese Strassen sind Schulwege für zahlreiche Kinder. Sind konkrete Massnahmen in die Wege geleitet worden?
Begründung
Die Stadt Nidau hat die Einführung einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30km/h für die Hauptstrasse publiziert. Die Befürchtungen von Nidauerinnen und Nidauer ist eine Verlagerung des Durchgangsverkehrs auf die Neben- und Quartierstrassen. Diese Strassen sind im Wesentlichen Wohngebiete und Bestandteile des Schulweges zahlreichen Kinder und Velofahrerinnen/Velofahrer. Es ist deshalb wichtig, dass die Sicherheit dieser Gruppen auch weiterhin sichergestellt wird.
Antwort des Gemeinderates
1. Besteht zwischen der „Zone 30" und einer Strasse mit limitierter Geschwindigkeit von 30/km/h einen Unterschied?
Ja, es gibt zwei verschiedene Arten von Tempo 30. Es kann eine einfache Abstufung auf 30 km/h gemacht werden (Art. 108 Abs. 5 Bst. d Signalisationsverordnung SSV) oder es besteht die Möglichkeit einer Zonen-Signalisation (Art. 108 Abs. 5 Bst. e SSV). Es ist also zu unterscheiden zwischen Tempo-30-Strecken und Tempo-30-Zonen.
Tempo-30-Zonen befinden sich grundsätzlich auf siedlungsorientierten Strassen und kennzeichnen Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. (Art. 2a Abs. 5 und Artikel 22a SSV). Tempo-30-Zonen sind für eine flächige Anwendung vorgesehen. Es müssen nur die Ein- und Ausfahrten der Zonen signalisiert werden. Die Anforderungen an die Ausgestaltung sind in der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen geregelt. Namentlich sind Fussgängerstreifen grundsätzlich unzulässig, Ausnahmen sind bei Schulen und Heimen möglich.
Bei Tempo-30-Strecken wird auf einem bestimmten Abschnitt die Höchstgeschwindigkeit Tempo 30 signalisiert. In diesem Fall wird bei einer Verzweigung die Signalisation wieder aufgehoben, d.h. standardgemäss gilt nach einer Verzweigung innerorts wieder generell Tempo 50. Bei Tempo-30-Strecken kommt die Verordnung über die Tempo-30-Zonen nicht zur Anwendung und es bestehen keine besonderen Anforderungen an die Ausgestaltung. Namentlich stellt auch das grundsätzliche weglassen von Fussgängerstreifen keine Bedingung dar.
Sind Geschwindigkeitsbegrenzungen auf verkehrsorientierten Strassen notwendig (z.B. zur Verbesserung des Verkehrsflusses oder zur Erhöhung der Verkehrssicherheit), werden diese grundsätzlich als Tempo-30-Strecke angeordnet. Bei besonderen örtlichen Gegebenheiten kann aber auch eine verkehrsorientierte Strasse in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden, namentlich in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet (Art. 2a Abs. 6 SSV).
Wird eine verkehrsorientierte Strasse in eine Tempo-30-Zone einbezogen, besteht ein Ermessensspielraum der zuständigen Behörde hinsichtlich der konkreten Umsetzung und in wie fern die Gestaltungsgrundsätze gemäss der Verordnung über die Tempo-30-Zonen berücksichtigt werden sollen. D.h. eine ganzheitliche Umgestaltung des Strassenraumes und der Verzicht auf Fussgängerstreifen können sinnvoll sein, die Fussgängersteifen können in den verkehrsorientierten Tempo-30-Zonen bzw. Strecken aber auch bestehen bleiben. Diese Ausführungen werden u.a. vom ASTRA und der bfu gestützt und auch das Bundesgericht äusserte sich in diese Richtung (1c_160/2012, 10.12.2012).
2. Bestehen Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Einführung von 30/km/h auf der Hauptstrasse? Wenn ja, welche?
Als Begleitmassnahme zur Einführung von Tempo 30 auf der Hauptstrasse wurde dem Stadtrat am 22. November 2019 ein Projekt zur Verkehrsberuhigung in Nidau West im Teil zwischen der Hauptstrasse und der Dr. Schneiderstasse sowie auf der Zihlstrasse vorgelegt. Der Stadtrat hat das Projekt und den Investitionskredit genehmigt. Vor diesem Hintergrund kann die aktuelle Tempo-30-Strecke auf der Hauptstrasse in die neue Tempo-30-Zone auf dem ganzen Perimeter zwischen Zihlstrasse und Dr. Schneiderstrasse integriert werden, wobei die Fussgängerstreifen auf der Hauptstrasse bestehen bleiben.
3. Welche Auswirkungen hat diese Einführung auf die Nebenstrassen bzw. besonders auf den Balainenweg, die Dr. Schneider-Strasse oder den Stadtgraben? Welche Vorkehren sind vorgesehen um die negativen Einfluss auf diesen Strassen zu vermeiden?
Wie in der Vorlage an den Stadtrat vom 22. November 2019 aufgezeigt wurde, hat eine Verkehrserhebung ergeben, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs auf der Achse Dr.-Schneiderstrasse - Balainenweg mit 63 Prozent bereits vor der Einführung von Tempo 30 auf der Hauptstrasse sehr hoch war (Abendspitze). Nicht zuletzt aufgrund dieser Dringlichkeit wurde dem Stadtrat das Projekt bereits im letzten November als Sofortmassnahme vorgelegt.
4. Wie kann die Sicherheit auf den Nebenstrassen und besonders auf dem Balainenweg, die Dr. Schneider-Strasse oder den Stadtgraben gewährleistet werden? Diese Strassen sind Schulwege für zahlreiche Kinder. Sind konkrete Massnahmen in die Wege geleitet worden?
Einerseits wird die Sicherheit bereits mit dem vom Stadtrat beschlossenen Umsetzungsprojekt verbessert. Die Einführung von Tempo 30 ist eine wichtige Grundmassnahme zur Erhöhung der Schulwegsicherheit. Auf der Dr. Schneiderstrasse werden zudem flankierende Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und insbesondere der Schulwegsicherheit umgesetzt. Über diese Sofortmassnahmen hinaus, sind im Gesamtverkehrskonzept weitere Massnahmen wie die Einführung von Tempo 30 im ganzen Quartier Nidau West inkl. Dr. Schneiderstrasse und Beunden, eine Zubringerregelung in Nidau West sowie ein Betriebs- und Gestaltungskonzept für die Dr. Schneiderstrasse vorgesehen. Die öffentliche Mitwirkung zum Gesamtverkehrskonzept hat vom 13. Januar bis zum 12. Februar 2020 stattgefunden. Die Mitwirkungseingaben werden evaluiert und die Umsetzungsprojekte entsprechend priorisiert. Sollten die Eingaben deutlich für die Umsetzung der weiterführenden Massnahmen sprechen, wird die Umsetzung einer 2. Etappe zur Verbesserung der Quartierverträglichkeit in Nidau West dem Stadtrat wiederum zeitnah vorgelegt.
Stadtratsbeschluss
Die Interpellantin erklärt sich gestützt auf Artikel 36 der Geschäftsordnung des Stadtrates mit der Auskunft befriedigt.
Vorstoss im Original
Typ | Titel | Bearbeitet |
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I 129 Geschwindigkeitsbegrenzung Hauptstrasse | 04.10.2019 |