Verkehrsmassnahme
Der Gemeinderat der Stadt Nidau verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern, folgende Verkehrsmassnahme:
Zulassung des Gegenverkehrs für Velos und Mofas auf der Schlossstrasse im Abschnitt zwischen der Dr. Schneider- und der Gwerdtstrasse.
Grund der Massnahme: Verbesserung der Veloroute / Erhöhung der Verkehrssicherheit
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt Biel erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher oder französischer Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers enthalten.